AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weser Eilboten GmbH & Co KG
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge der Weser Eilboten GmbH & Co KG, Am Grollhamm 4, 27574 Bremerhaven nachfolgend auch „Weser Eilboten“ genannt, über die Erbringung von Post-, Express- und Kurierdienstleistungen insbesondere die Beförderung von namentlich adressierten Briefen, Paketen und sonstigen Gütern, nachfolgend „Sendungen“ genannt. 

1.2. Vorrangig vor diesen AGB gelten die individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden sowie unsere jeweils gültigen Produktbeschreibungen und Preislisten. Ergänzend zu diesen AGB finden die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB), Anwendung. 

1.3. Es gelten die AGB in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung. Nachträgliche Änderungen der AGB werden dem Kunden gegenüber wirksam, wenn Weser Eilboten ihn über die Änderungen informiert und er nicht innerhalb der in der Information gesetzten angemessenen Frist widerspricht. 

1.4. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen von Kunden erkennen wir generell und ohne, dass im Einzelfall erneut deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis widersprochen wird nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für einseitige Regelungen in den Bedingungen des Kunden, für deren Regelungsgehalt unsere Geschäftsbedingungen keine wirksame Regelung vorsehen, soweit diese einseitigen Regelungen nicht einem Handelsbrauch oder der gesetzlichen Regelung entsprechen. Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen an diesen ausführen. Hierin liegt kein Anerkenntnis dieser Bedingungen. 

2. Vertragsabschluss, Mitwirkung und Rechte Dritter 

2.1. Weser Eilboten schließt mit ihrem Kunden einen Rahmenvertrag über die Erbringung der von Weser Eilboten angebotenen und vom Kunden gewünschten Leistungen. Mit Abschluss und Beginn dieses Vertrages ist Weser Eilboten zur Erbringung der vereinbarten Leistungen und der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

2.2. Hiervon ausgenommen ist die Beförderung von Sendungen. Ein Beförderungsvertrag kommt nur bezüglich der einzelnen Sendung und erst dann zu Stande, wenn der Kunde als Versender der Sendung (nachfolgend auch „Absender“ genannt) die Sendung an Weser Eilboten übergibt und Weser Eilboten die Sendung annimmt. Weser Eilboten ist zur Annahme der Sendung und damit zum Abschluss des Beförderungsvertrages nicht verpflichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023

2.2.1. der Inhalt der Sendung, ihre äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordert, 

2.2.2. die Sendung dazu geeignet ist, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen, 

2.2.3. die Sendung verderbliche Ware, lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthält,

2.2.4. die Beförderung und/oder Lagerung der Sendung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Sendung insbesondere explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthält,

2.2.5. die Sendung Geld oder andere Zahlungsmittel, Fahrzeugpapiere, Fahr- und Eintrittskarten, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und -metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthält,

2.2.6. der Inhalt der Sendung, ihre äußere Gestaltung (insbesondere Umschlaggestaltung bzw. Verpackung) oder ihre Größe nicht den Vorgaben der Weser Eilboten entspricht, die Adressierung der Sendung unvollständig oder unklar ist,

2.2.7. die Sendung keine vollständigen Absenderangaben enthält.

2.3. Eine Verpflichtung der Weser Eilboten zur Prüfung von Sendungen auf mögliche Beförderungsausschlüsse im Sinne der Ziffer 2.2 besteht nicht, weder vor der Übernahme noch während der Durchführung des Beförderungsvertrages. Nimmt Weser Eilboten die Sendung entgegen, obwohl ein möglicher Beförderungsausschluss im Sinne der Ziffer 2.2 besteht, kommt ein Beförderungsvertrag für die Sendung zustande. Weiteres ist in Ziffern 7.2 und 7.3 geregelt.

2.4. Die Entgegennahme einer Expresssendung durch Weser Eilboten führt ebenfalls zum Abschluss eines Beförderungsvertrages, verpflichtet Weser Eilboten aber nur dann zu der vom Absender gewünschten Expresszustellung, wenn die Sendung innerhalb des von Weser Eilboten für die gewünschte Expresszustellung vorgegebenen Zeitfensters bei Weser Eilboten eingeliefert wird und Weser Eilboten bei der Übergabe der Sendung auf die gewünschte Expresszustellung hingewiesen wurde (Übergabe getrennt von sonstigen Sendungen). Für die Einhaltung des Zeitfensters gilt die Übergabe nur dann als Einlieferung im vorstehenden Sinne, wenn sie im Depot stattfindet.

2.5. Weser Eilboten kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, insbesondere anderer Post und Zustellunternehmen. Die Auswahl obliegt, vor allem im Sinne der Versandoptimierung, allein Weser Eilboten. Kriterien für die Versandoptimierung sind insbesondere der Bestimmungsort der Sendung und die Zuverlässigkeit der Beförderung und Zustellung. Diese Dritten werden im versandoptimierten Netz als Erfüllungsgehilfen auf Gefahr und Rechnung von Weser Eilboten tätig (nachfolgend „Erfüllungsgehilfen“ genannt). Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Erfüllungsgehilfen besteht nicht. Das gilt jedoch nicht, wenn Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023

2.5.1. der Kunde Weser Eilboten ausdrücklich mit der Einlieferung einer Sendung bei einem anderen Post- oder Zustellunternehmen beauftragt oder,

2.5.2. Weser Eilboten eine Sendung nicht im versandoptimierten Netz befördert, sondern bei der Deutschen Post AG (einschließlich DHL-Paket) einliefert. In diesem Fall endet der Beförderungsvertrag der Weser Eilboten mit der Einlieferung der Sendung bei dem anderen Post- oder Zustellunternehmen (nachfolgend „Nachunternehmer“ genannt). Die weitere Beförderung nimmt der Nachunternehmer unmittelbar im Auftrag des Kunden vor, den Weser Eilboten als Vertreter oder Bote des Kunden lediglich vermittelt. Mit dem Auftrag gemäß Ziffer 2.5.1 und/oder dem Rahmenvertrag über die Versandoptimierung erteilt der Kunde der Weser Eilboten die entsprechenden Vollmachten zum Abschluss des Beförderungsvertrages mit dem Nachunternehmer. Für die weitere Beförderung durch den Nachunternehmer gelten ausschließlich die Konditionen und die Geschäftsbedingungen des Nachunternehmers. Die Kosten der Beförderung durch den Nachunternehmer trägt der Kunde. Er hat den Weser Eilboten entsprechende Auslagen zu erstatten. Einlieferungsbelege des Nachunternehmers leitet Weser Eilboten an den Kunden weiter. Weser Eilboten ist berechtigt, Sendungen des Absenders zu übernehmen, die mit dem Porto eines Nachunternehmers bereits frankiert sind. Auch darin liegt ein entsprechender Einlieferungsauftrag des Kunden im Sinne der Ziffer 2.5.1. Soweit Weser Eilboten sich für die Einlieferung bei einem Nachunternehmer der Dienste Dritter bedient, insbesondere eines Post-Konsolidierungsunternehmens, wird dieser als Erfüllungsgehilfe für Weser Eilboten tätig.

2.6. Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Kunde als Vertragspartner der Weser Eilboten geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger einer Sendung Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben in diesem Falle unberührt.

3. Inhalt und Gestaltung von Sendungen, Weisungen

3.1. Die Inhalte der Sendungen dürfen keine Beförderungsausschlüsse gemäß Ziffer 2.2 verwirklichen. Weser Eilboten übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen einer Missachtung dieser Ausschlüsse, einschließlich der Freistellung der Weser Eilboten und ihrer Erfüllungsgehilfen.

3.2. Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards der Weser Eilboten (nachfolgend „Poststellentipps“ genannt) zu gestalten. Kommt es zu Störungen der Vertragsdurchführung, weil der Absender die Poststellentipps nicht beachtet hat, trägt allein der Absender die Verantwortung für diese Störungen.

3.3. Der Absender ist insbesondere verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der Weser Eilboten und ihren Erfüllungsgehilfen keine Schäden entstehen. Die Verpackung darf keine vermeidbaren Rückschlüsse auf den Wert der Sendung zulassen. Der Absender hat die Sendung von außen ausreichend zu kennzeichnen, vor allem mit vollständigen Empfänger- und Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023 Absenderangaben zu versehen. Die Angaben auf und zur Sendung müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Die §§ 410 (Sonderregelungen zu Gefahrgut) und 411 (Verpackung und Kennzeichnung) HGB bleiben im Übrigen unberührt.

3.4. Der Absender ist verpflichtet, Beklebungen, Etikettierungen, das Aufbringen von Stempeln oder Vermerken aller Art oder andere Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind oder die Rechte und Interessen des Absenders nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, zu dulden.

3.5. Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die Weser Eilboten erst nach Übernahme/Übergabe der Sendungen erteilt oder erkennbar werden, besteht nicht. Das gilt insbesondere für eine gewünschte Expresszustellung. §§ 418 (nachträgliche Weisungen) und 419 HGB (Beförderungs- und Ablieferungshindernisse) gelten nicht.

3.6. Wird eine Sendung bei Weser Eilboten eingeliefert, die bereits mit Postwertzeichen eines Fremdanbieters (z.B. Deutsche Post AG) frankiert ist, ist Weser Eilboten berechtigt, die Sendung an den Kunden zurückzugeben oder gemäß Ziffer 2.5 bei dem entsprechenden Fremdanbieter als Nachunternehmer einzuliefern. Die Vergütungsansprüche der Weser Eilboten bleiben unberührt.

4. Leistungen der Weser Eilboten: Abholung

4.1. Weser Eilboten holt die Sendungen des Kunden innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten an der vereinbarten Abholadresse ab. Vereinbarte Abholzeiten sind nur Näherungswerte und haben nicht die Bedeutung eines Fixtermins. Zeitlimits sind als solche ausdrücklich zu vereinbaren.

4.2. Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung. Ein vom Absender erstellter Einlieferungsschein, eine Mengenmitteilung oder ein sonstiger Beleg über die der Weser Eilboten übergebenen Sendungen, hat nicht die Nachweiswirkung eines Frachtbriefs (§ 409 HGB). Das gilt sowohl für den Auftrag als solchen, die Menge als auch für die Art der Sendungen. Weser Eilboten ist nicht verpflichtet, einen solchen Beleg auf Plausibilität oder gar Richtigkeit zu prüfen. Maßgeblich für die Abrechnung der Leistungen der Weser Eilboten ist vielmehr die Erfassung der Sendungen durch Weser Eilboten, und zwar sowohl die erfassten Sendungsmengen als auch die erfassten Sendungsarten. Der Kunde erhält die entsprechende Aufstellung der erfassten Sendungen zusammengefasst für einen Monat mit der Abrechnung, siehe Ziffer 11.5.

4.3. Der Absender ist dafür verantwortlich, die Sendungen in der vereinbarten Form (siehe auch Ziffer 3) und in den vereinbarten Behältnissen zu übergeben sowie Sendungen, die einer besonderen Behandlung bedürfen (Express, Einschreiben o. ä.) zu kennzeichnen und separat einzuliefern. Den Sendungen ist ferner die Kundenkennung des Absenders in maschinenlesbarer Form beizufügen. Bei Verletzung dieser und eventuell weiterer in den Poststellentipps enthaltener Pflichten ist Weser Eilboten nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Sendungen entgegenzunehmen und/oder zu befördern und/oder die vom Absender gewünschte besondere Behandlung der betreffenden Sendung vorzunehmen. Mehraufwand Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023 infolge von Verletzungen dieser Pflichten, die Weser Eilboten bei der nachfolgenden Weiterbearbeitung der Sendungen entstehen, gehen zu Lasten des Absenders.

4.4. Bedient sich der Absender zur Abfertigung und Übergabe der Sendungen an Weser Eilboten der Dienste Dritter, werden diese auf Kosten und Risiko des Absenders tätig. Der Absender haftet Weser Eilboten für Kosten und Schäden, die Weser Eilboten durch solche Erfüllungsgehilfen des Absenders entstehen, wie für eigenes Verhalten.

5. Leistungen der Weser Eilboten: Postfachleerung

5.1. Sofern Weser Eilboten das Postfach des Kunden leert und seine Eingangspost zu ihm befördert, entsteht auch insoweit ein Beförderungsvertrag für die Sendungen aus dem Postfach, für den die entsprechenden Regelungen in diesen AGB gelten.

5.2. Der Kunde hat Weser Eilboten den zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Zugang zu seinem Postfach zu ermöglichen. Im Fall von Zugangshindernissen trägt Weser Eilboten keine Verantwortung und behält ihren Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Leerung unmöglich ist. Erhöhten Aufwand der Weser Eilboten als Folge eines erschwerten Zugangs hat der Kunde zu erstatten.

5.3. Vereinbarte Leerungs- und Anlieferzeiten sind nur Näherungswerte und haben nicht die Bedeutung eines Fixtermins. Zeitlimits sind als solche ausdrücklich zu vereinbaren.

5.4. Der Auftrag des Kunden zur Postfachleerung beinhaltet die Bevollmächtigung der Weser Eilboten, im Namen des Kunden auch Sendungen, deren Empfang zu quittieren ist (insbes. Einschreiben, Expresssendungen oder Pakete, nachfolgend "nachweispflichtige Sendungen" genannt") entgegenzunehmen und zu quittieren. Bei Bedarf und auf Anforderung der Weser Eilboten hat der Kunde Weser Eilboten ein Vollmachtsdokument auszustellen.

5.5. Soweit Weser Eilboten im Rahmen der Postfachleerung Auslagen hat, insbesondere Nachporto für den Kunden entrichtet, hat der Kunde diese gegen Nachweis zu erstatten.

6. Leistungen der Weser Eilboten: Beförderung

6.1. Weser Eilboten schuldet im Rahmen des Beförderungsvertrages die Beförderung der Sendung zu ihrem Empfänger oder – bei Zustellung durch einen Nachunternehmer – zur Einlieferungsstelle des jeweiligen Nachunternehmers.

6.2. Weser Eilboten ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn ihr eine gewünschte Expresszustellung erst außerhalb des dafür von Weser Eilboten vorgegebenen Zeitfensters zur Kenntnis gebracht wird. Weser Eilboten wird den Absender über eine solche Unterbrechung und/oder die Unmöglichkeit der gewünschten Expresszustellung unverzüglich informieren.

6.3. Weser Eilboten ist ferner berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn der Verdacht besteht, dass die Sendung aus einem der in diesen AGB genannten Gründe, insbesondere gemäß Ziffer 2.2, für die Beförderung ungeeignet ist. In diesem Fall ist Weser Eilboten berechtigt, die Sendung zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023 Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und der Beförderung der Sendung durch Weser Eilboten geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine den Beförderungsausschluss begründende Beschaffenheit der Sendung hinweist. Insbesondere hat er die Verzögerung durch die Unterbrechung hinzunehmen.

6.4. Wird ein Beförderungsausschluss festgestellt, kann Weser Eilboten die Sendung wahlweise

6.4.1. zum Absender zurückbefördern,

6.4.2. am Ort der Feststellung des Beförderungsausschlusses zur Abholung durch den Absender bereitstellen oder 6.4.3. ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders trotz des Ausschlusses befördern. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen der Weser Eilboten Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert. Entsteht der Weser Eilboten durch die vorstehende Behandlung der betreffenden Sendung ein Sonderaufwand, hat der Absender ein entsprechendes zusätzliches Entgelt zu entrichten. Weser Eilboten ist berechtigt, in ihrer Preisliste hierfür eine angemessene Pauschale festzulegen. Die Rückbeförderung an den Absender, Lagerung oder Weiterbeförderung erfolgt ab Feststellung des Beförderungsausschlusses auf Gefahr des Absenders.

6.5. Die Ablieferung einer Sendung beim Empfänger erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung - etwa einen Hausbriefkasten - oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers unter der auf der Sendung angebrachten Adresse. Die Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten, oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betraute Person ausgehändigt wird.

6.6. Kann eine Sendung nicht in der in Ziffer 6.5 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.

6.7. Bei Sendungen mit der Zusatzleistung „Einschreiben-Eigenhändig“ erfolgt die Ablieferung nur an den auf der Sendung benannten Empfänger oder einen besonderen Empfangsbevollmächtigten. Sofern der Empfänger dem Zusteller nicht persönlich bekannt ist, wird ein Identitätsnachweis verlangt. Weser Eilboten ist berechtigt, auch bei anderen Sendungsarten einen solchen Nachweis für den Empfänger, einen Empfangsbevollmächtigten oder einen Ersatzempfänger verlangen. Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023

6.8. Liegt für den Empfänger bei der Weser Eilboten ein Nachsendeauftrag vor, wird die Sendung an der in dem Nachsendeauftrag genannten Adresse abgeliefert, nicht an der vom Absender angegebenen Adresse.

6.9. Die Weser Eilboten liefert nachweispflichtige Sendungen nur gegen Empfangsbestätigung bzw. Quittung der Übergabe (nachfolgend "Empfangsbestätigung" genannt) ab. Weser Eilboten kann die Empfangsbestätigung elektronisch einholen. Eine digitalisierte oder elektronische Unterschrift oder eine andere elektronische Identifikation (PIN o. ä.) des Empfängers sind ausreichend.

6.10. Kann eine Sendung nicht wie vorstehend geschildert abgeliefert werden, benachrichtigt Weser Eilboten bei vorübergehenden Zustellhindernissen (freilaufender Hund, nicht erreichbare Empfangsvorrichtung, nicht erreichbarer Empfänger o. ä.) oder bei nicht eindeutiger Zuordnung der Empfängeradresse (fehlendes Namensschild, Schreibfehler o. ä.) den Empfänger bzw. Inhaber der Empfängeradresse über den Zustellversuch und unternimmt bei Rückmeldung auf die Nachricht innerhalb von sieben Werktagen nach der Benachrichtigung einen zweiten Zustellversuch, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Weser Eilboten ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Zustellung trotz fehlendem oder abweichendem Namen an der Empfangsadresse vorzunehmen, wenn die Zuordnung eindeutig ist (Einfamilienhaus). Bei Unklarheiten zum Empfänger oder zur Empfängeradresse ist Weser Eilboten berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach einer Recherche in ihrem eigenen Datenbestand einen zweiten Zustellversuch zu unternehmen. Liegt Weser Eilboten ein Nachsendeauftrag des Empfängers vor, ist sie berechtigt, die Zustellung an der neuen Adresse vorzunehmen. Eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Absender besteht nicht. Der zweite Zustellversuch setzt voraus, dass der Absender keine abweichende Vorausverfügung getroffen hat.

6.11. Ist der zweite Zustellversuch ausgeschlossen oder gescheitert, wird die Sendung dem Absender mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Ist mit dem Absender für diesen Fall eine Recherche vereinbart, so beschränkt sich die Recherchepflicht der Weser Eilboten auf ihren eigenen Datenbestand. Das Ergebnis wird dem Absender mitgeteilt. Eine Sendung gilt ferner als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung verweigert wurde. Als Empfangsverweigerung gilt auch die Weigerung zur Entrichtung des Nachnahmebetrages oder eines anderen Nachentgeltes. Das Zustellhindernis wird auf der Retoure vermerkt.

6.12. Fehlt auf einer unzustellbaren Sendung die Absenderadresse, ist Weser Eilboten berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann auch aus dem Inhalt der Sendung weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt werden, ist Weser Eilboten berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu vernichten oder unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf Weser Eilboten unmittelbar vernichten. Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023

6.13. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, sofern nicht im Rahmen eines Expressauftrages eine Lieferfrist ausdrücklich vereinbart wird und das hierfür von Weser Eilboten vorgegebene Zeitfenster für die Einlieferung der Sendung eingehalten wird.

6.14. Einlieferungsbelege von Nachunternehmern werden dem Absender zur Verfügung gestellt. Im Übrigen werden die Sendungsdaten einschließlich Empfangsbestätigungen von Weser Eilboten maximal 60 Tage gespeichert und verwahrt. Eine lückenlose Sendungsverfolgung wird nicht garantiert.

7. Leistungen der Weser Eilboten: Druck und Kuvertierung, Lagerung und Kommissionierung

7.1. Soweit Weser Eilboten das Drucken und/oder Kuvertieren von Sendungen des Kunden im Vorfeld der Beförderung anbietet, handelt es sich ausschließlich um eine Vermittlung durch die Weser Eilboten. Für die Erbringung der Leistungen gelten die Bedingungen des vom Kunden beauftragten Dritten. Weser Eilboten haftet in keiner Weise für diese Leistungen.

7.2. Nimmt Weser Eilboten Waren oder Sendungen des Kunden außerhalb des konkreten Beförderungsauftrages in Verwahrung und lagert sie zum Zwecke einer späteren Versendung, gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen sowie die Haftungsbeschränkung der Weser Eilboten gemäß der nachfolgenden Ziffer 10. Das gilt auch, wenn Weser Eilboten im Rahmen einer Kommissionierung Waren oder Sendungen auf Geheiß des Kunden zu einer einheitlichen Sendung zusammenstellt und versandbereit macht.

8. Leistungen der Weser Eilboten: Nachsendeauftrag

8.1. Der Nachsendeauftrag potenzieller Empfänger (Auftraggeber) der von Weser Eilboten beförderten Sendungen ist eine für Weser Eilboten unverbindliche Serviceleistung. Weser Eilboten ist nicht zur Annahme eines Nachsendeauftrags verpflichtet, insbesondere nicht bei neuen Zieladressen außerhalb ihres eigenen Zustellgebietes. Weser Eilboten übernimmt keine Gewähr für die zuverlässige und vollständige Umleitung der an den Auftraggeber adressierten Sendungen. Der Auftrag begründet keine weiteren Informationspflichten der Weser Eilboten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben zur Nachsendung korrekt sind, insbesondere zur neuen Zieladresse. Er steht ferner dafür ein, dass die an ihn gerichteten Sendungen an der neuen Adresse zugestellt werden können (Empfangsvorrichtung, Namensschild). Anderenfalls ist Weser Eilboten zur Retoure der Sendungen und zur Aufkündigung des Nachsendeauftrags berechtigt. Die vorzeitige Beendigung der Nachsendung wird Weser Eilboten dem Auftraggeber mitteilen.

9. Entgelt

9.1. Das Entgelt für die Beförderungsleistungen der Weser Eilboten ergibt sich aus ihrer im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen werden.

9.2. Der Kunde erhält für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen der Weser Eilboten im Folgemonat eine zusammenfassende Abrechnung mit Detailausweis der Leistungen. Hierzu zählt insbesondere auch eine Sammelaufstellung der bearbeiteten Sendungen nach Menge und Art, siehe auch Ziffer 4.2. Eine Einzelaufstellung der Sendungen Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023 pro Tag kann auf Kundenwunsch kostenpflichtig bestellt werden. Einwände gegen eine Aufstellung und den Auftragsumfang sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufstellung beim Kunden in Textform zu erheben und detailliert und prüfbar zu begründen. Die Zahlung des Kunden auf die Rechnung beinhaltet ein Anerkenntnis des Auftrags mit den abgerechneten Sendungsarten und -mengen. Einzelaufträge werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug nach Zugang der Rechnung zahlbar. Für die Berechnung der vorstehenden Fristen gelten die Rechnung und die Aufstellung drei Tage nach Ausstellungsdatum und Aufgabe als zugegangen, sofern der Kunde keinen späteren Zugang nachweist.

9.3. Bei Zahlungsverzug ist Weser Eilboten berechtigt, Mahnkosten in Höhe von bis zu Euro 10,- zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis zum Mangel oder den Rückabwicklungsansprüchen stehen und die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungshöchstgrenzen (siehe insbesondere Ziffer 10.4) nicht überschreiten. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.

10. Haftung und Freistellung

10.1. Soweit der Absender die Verantwortung und das Risiko für die Sendung trägt und zur Freistellung der Weser Eilboten verpflichtet ist, hat er selbst für eine angemessene Absicherung zu sorgen. Ihm obliegt es, sich im Bedarfsfall bei Weser Eilboten nach den Möglichkeiten einer speziell sendungsbezogenen Absicherung gegen Verlust oder Beschädigung zu erkundigen. Weser Eilboten ist jedoch nicht verpflichtet, selbst derartige Angebote zu unterbreiten.

10.2. Weser Eilboten haftet auf Schaden- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) - uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Weser Eilboten ferner, soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Ersatzpflicht der Weser Eilboten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

10.3. Soweit die Haftung der Weser Eilboten vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.4. Soweit die Haftung der Weser Eilboten vorstehend beschränkt ist, ist die Erstattung eines mittelbaren Schadens, insbesondere eines entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das einfache Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023 Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts) beschränkt. Die Haftungshöchstgrenze bei Beschädigung oder Verlust entspricht dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB, höchstens aber Euro 25,00 je Sendung, es sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z. B. versicherte Wertbriefe) mit einem höheren Wert bestimmt. Darüber hinaus findet keine Kostenerstattung statt.

10.5. Eine Haftung der Weser Eilboten für Sendungen über die Haftungsgrenzen der §§ 425 ff. HGB hinaus ist in jedem Fall ausgeschlossen. Führen die Haftungsbegrenzungen gemäß den vorstehenden Ziffern zu einer Unterschreitung der Haftungsgrenzen der §§ 425 ff. HGB, so gelten sie nur für Pflichtverletzungen der Weser Eilboten im Rahmen der Beförderung eines Briefes oder einer briefähnlichen Sendung.

10.6. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.

10.7. Weser Eilboten haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä. Eine Haftung der Weser Eilboten ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Eine Haftung der Weser Eilboten ist darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.

10.8. Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung bei Weser Eilboten an den Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die Schadensanzeige. Leistungen der Weser Eilboten wegen des Verlustes einer Sendung sind zurückzuerstatten, wenn die Sendung sich wiederfindet. Ansprüche des Absenders wegen Beschädigung bleiben in diesem Fall unberührt.

10.9. Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die der Weser Eilboten oder Dritten durch die Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen AGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt die Weser Eilboten insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.

10.10. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Reklamationen

11.1. Reklamationen zu den Leistungen der Weser Eilboten sind unverzüglich zu melden, nachdem der Kunde Kenntnis von der vermuteten Schlechtleistung hat.

11.2. Mängel in der Zustellung sind spätestens eine Woche nach Zustellende zu melden, im Falle des Verlustes innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen oder voraussichtlichen Ablieferungszeitpunkt. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die Weser Eilboten möglicherweise aufzukommen hat, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023 durch Weser Eilboten selbst oder einen von ihr bestimmten Dritten aufnehmen zu lassen. Im Übrigen gilt § 438 HGB (Schadensanzeige).

11.3. Fragen zum Sendungsverlauf können frühestens drei Werktage nach Einlieferung und längstens 60 Tage nach Erfassung der Sendung durch Weser Eilboten beantwortet werden.

11.4. Rechnungen der Weser Eilboten sind unverzüglich zu prüfen und innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu rügen. Anderenfalls gelten sie als anerkannt.

12. Rücktrittsrecht, Kündigung

12.1. Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Einlieferung der Sendung gemäß § 415 HGB sind ausgeschlossen. Im Übrigen können die Verträge unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende beiderseits gekündigt werden, sofern keine anderen Kündigungsfristen vereinbart sind.

12.2. Das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden.

12.3. Für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachte Leistung ist das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Preisliste der Weser Eilboten zu zahlen.

12.4. Hat Weser Eilboten den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der Weser Eilboten gegenüber dem Kunden für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für noch nicht erbrachte Leistungen 20 % des Auftragswertes (bei dauerhaften Verträgen: bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin) zu zahlen, es sei denn, der Absender weist nach, dass Schäden in geringerer Höhe entstanden sind. Bei schwankendem Auftragswert ist der Durchschnittswert der letzten drei Monate vor der Kündigung maßgeblich.

12.5. Ereignisse höherer Gewalt und von Weser Eilboten nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen Weser Eilboten auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder Erschwerung kann Weser Eilboten wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei Weser Eilboten oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch Weser Eilboten begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders.

12.6. In den Fällen der Ziffer 12.5 ist der Kunde seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Weser Eilboten GmbH & Co KG AGB 01.05.2023 Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von Weser Eilboten bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

13. Datenverwendung

13.1. Weser Eilboten ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt gegeben wurden, zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.

13.2. Weser Eilboten ist weiterhin berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.

13.3. Näheres ist den jeweils relevanten Datenschutzinformationen zu entnehmen.

14. Sonstige Regelungen

14.1. Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Kunden gegen Weser Eilboten ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.

14.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der weiteren Vertragsregelungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert (blue pencil-Methode). Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt oder ergänzt, soweit die Parteien sich nicht auf eine angemessene und vertragsgerechte neue oder ergänzende Regelung einigen.

14.3. Allgemeine Informationspflicht nach §36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG) Die Weser Eilboten ist verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen Streitbeteiligungsverfahren teil.

14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus oder im Zusammenhang mit Verträgen der Weser Eilboten, die diesen AGB unterliegen, ist Bremen.